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Datenverarbeitungsanlagen

20min berichtet heute: “Das Telefonieren mit einem gestohlenen Handy ist als “betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage” strafbar. Das Bundesgericht hat ein entsprechendes Urteil des Thurgauer Obergerichts bestätigt. Der Verurteilte hatte 2000 in einem Restaurant ein Handy geklaut und damit bis zur Sperrung für mehr als 3500 Franken telefoniert. Das Thurgauer Obergericht verurteilte ihn für dieses und weitere Delikte zu acht Monaten Gefängnis”
Das Urteil ist online verfügbar, und lautet (gekürzt) wie folgt: ” Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer in Bezug auf die unrechtmässig
geführten Telefongespräche des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig. Sie begründet
den Schuldspruch zusammengefasst wie folgt: Ein Mobiltelefon diene allein der
Informationsvermittlung und sei damit keine Datenverarbeitungsanlage.
Allerdings sei der Rechner des jeweiligen Mobiltelefonieanbieters, mit dem
die einzelnen Geräte der Abonnenten durch ihre SIM-Chipkarte verbunden seien,
eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Tatbestandes. Der Rechner erfasse
die von der SIM-Chipkarte beim Telefonieren übermittelten Signale, berechne
die einzelnen Gesprächskosten sowie die fortlaufende Gebührenbelastung und
erstelle gestützt darauf die jeweiligen Rechnungen. Der Beschwerdeführer habe
das Telefon mit der fremden SIM-Chipkarte unbefugt benutzt. Dadurch seien
seine Gespräche der Geschädigten belastet worden. Er habe somit wie bei der
unbefugten Verwendung einer Bankkarte im automatisierten Zahlungsverkehr eine
Vermögensverschiebung von der berechtigten Person zum rechtswidrigen Benutzer
veranlasst. Der objektive Tatbestand des Art. 147 StGB sei somit erfüllt.
Angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, der Wert des Telefons habe für
ihn darin bestanden, die Kosten von Telefongesprächen einzusparen, sei der
Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht gegeben.”

Wer also mit einem gestohlenen Gegenstand eine finanzielle Belastung des Bestohlenen auslöst, ist damit gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig, und wird wie ein Hacker verurteilt, z.B. wenn ich mit einem gestohlenen Auto geblitzt werde…


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